Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13286 A/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/08/0141

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 7, sowie Paragraph 9 bis Paragraph 12, AlVG ist abzuleiten, daß nur Beschäftigungen für jene Zeiträume einer Vermittlung zugänglich sind, in denen der Anspruchswerber arbeitslos ist. Hat er jedoch wieder eine Beschäftigung gefunden, die ab einem bestimmten Tag anzutreten sein wird, und ist hierüber zwischen ihm und dem künftigen Dienstgeber ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dann entbehrt eine ihm vermittelte Beschäftigung, für die der vermittelte, die Arbeitskraft nachfragende Betrieb eine nicht nur auf die restliche Dauer der Arbeitslosigkeit beschränkte, sondern darüber hinausgreifende Dauer zur Bedingung der Aufnahme macht, voraussetzungsgemäß der Zuweisungstauglichkeit (Hinweis E 4.12.1981, 2059/79, VwSlg 10608 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080141.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1989080141_19901016X05

Rechtssatz für 92/08/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0101

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 89/08/0141 5

Stammrechtssatz

Aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 7, sowie Paragraph 9 bis Paragraph 12, AlVG ist abzuleiten, daß nur Beschäftigungen für jene Zeiträume einer Vermittlung zugänglich sind, in denen der Anspruchswerber arbeitslos ist. Hat er jedoch wieder eine Beschäftigung gefunden, die ab einem bestimmten Tag anzutreten sein wird, und ist hierüber zwischen ihm und dem künftigen Dienstgeber ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dann entbehrt eine ihm vermittelte Beschäftigung, für die der vermittelte, die Arbeitskraft nachfragende Betrieb eine nicht nur auf die restliche Dauer der Arbeitslosigkeit beschränkte, sondern darüber hinausgreifende Dauer zur Bedingung der Aufnahme macht, voraussetzungsgemäß der Zuweisungstauglichkeit (Hinweis E 4.12.1981, 2059/79, VwSlg 10608 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080101.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080101_19921117X01

Rechtssatz für 92/08/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0033

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 89/08/0141 5

Stammrechtssatz

Aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 7, sowie Paragraph 9 bis Paragraph 12, AlVG ist abzuleiten, daß nur Beschäftigungen für jene Zeiträume einer Vermittlung zugänglich sind, in denen der Anspruchswerber arbeitslos ist. Hat er jedoch wieder eine Beschäftigung gefunden, die ab einem bestimmten Tag anzutreten sein wird, und ist hierüber zwischen ihm und dem künftigen Dienstgeber ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dann entbehrt eine ihm vermittelte Beschäftigung, für die der vermittelte, die Arbeitskraft nachfragende Betrieb eine nicht nur auf die restliche Dauer der Arbeitslosigkeit beschränkte, sondern darüber hinausgreifende Dauer zur Bedingung der Aufnahme macht, voraussetzungsgemäß der Zuweisungstauglichkeit

(Hinweis E 4.12.1981, 2059/79, VwSlg 10608 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080033.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080033_19930427X01