Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13286 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0141

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten; demgemäß hat das Arbeitsamt nach Paragraph 46, Absatz 4, AlVG über Ansprüche auf Geldleistungen erst zu entscheiden, wenn eine solche Vermittlung nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080141.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1989080141_19901016X01

Rechtssatz für 94/08/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/08/0252

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 89/08/0141 1

Stammrechtssatz

Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten; demgemäß hat das Arbeitsamt nach Paragraph 46, Absatz 4, AlVG über Ansprüche auf Geldleistungen erst zu entscheiden, wenn eine solche Vermittlung nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080252_19950905X02