Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/06/0109

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §54 Abs3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Dazu gehören im Wohngebiet - bei den dort herrschenden klimatischen Verhältnissen - zweifellos auch die Emissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen. Die Stmk BauO enthält keine Grundlage für die Beschränkung der Heizung von Wohnbauten, handelt es sich doch dabei um Emissionen als Folge des Verwendungszweckes.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060109.X02

Im RIS seit

17.04.2007

Dokumentnummer

JWR_1989060109_19891123X02