Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/06/0109
Entscheidungsdatum
23.11.1989
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §54 Abs3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
Rechtssatz
Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Dazu gehören im Wohngebiet - bei den dort herrschenden klimatischen Verhältnissen - zweifellos auch die Emissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen. Die Stmk BauO enthält keine Grundlage für die Beschränkung der Heizung von Wohnbauten, handelt es sich doch dabei um Emissionen als Folge des Verwendungszweckes.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060109.X02
Dokumentnummer
JWR_1989060109_19891123X02