Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/06/0076
Entscheidungsdatum
26.09.1991
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1978 §31 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs8;
BauRallg;
Rechtssatz
Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten seien, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, daß für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060076.X01
Dokumentnummer
JWR_1989060076_19910926X01