Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12069 A/1986

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/10/0147

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X03

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1985100147_19860317X03

Rechtssatz für 86/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12678 A/1988

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/10/0120

Entscheidungsdatum

21.03.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/10/0013 Vorgeschichte: 86/10/0152 E 22. Dezember 1986;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100120.X05

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1986100120_19880321X05

Rechtssatz für 85/10/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12699 A/1988

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0151

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;

Beachte

Vorgeschichte: 81/10/0019 E 7. März 1983;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X02

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Dokumentnummer

JWR_1985100151_19880418X02

Rechtssatz für 88/10/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/10/0027

Entscheidungsdatum

16.05.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100027.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1988100027_19880516X03

Rechtssatz für 90/10/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/10/0016

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100016.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1990100016_19901022X02

Rechtssatz für 89/10/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/10/0240

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §17 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100240.X01

Im RIS seit

26.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100240_19901126X01

Rechtssatz für 91/10/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0086

Entscheidungsdatum

16.03.1992

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100086.X01

Im RIS seit

16.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1991100086_19920316X01

Rechtssatz für 90/10/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/10/0180

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100180.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990100180_19940530X01

Rechtssatz für 91/10/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14077 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0237

Entscheidungsdatum

27.06.1994

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100237.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991100237_19940627X01

Rechtssatz für 90/10/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/10/0121

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100121.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990100121_19950227X01