Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 12678 A/1988
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
86/10/0120
Entscheidungsdatum
21.03.1988
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/10/0013
Vorgeschichte:
86/10/0152 E 22. Dezember 1986;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3
Stammrechtssatz
Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100120.X05
Im RIS seit
18.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1986100120_19880321X05