Die Aufrechnungsregel des zweiten Unterabsatzes im § 13 Abs 1 ViehWG 1983 ist nur für die Frage der Berechnung des bewilligungfrei zugelassenen Tierhaltungsbestandes von Relevanz. Die Bewilligung größerer Tierbestände hat sich gemäß § 13 Abs 2 dritter Satz ViehWG 1983 (unter Statuierung eines Aufrechnungsverbotes) auf bestimmte Tierarten zu beschränken. Bezogen auf diese bestimmten Tierarten ist Tatbestandsvoraussetzung für eine Bewilligung nach § 13 Abs 2 ViehWG 1983 allein, daß dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Lediglich aus dem Blickwinkel dieser Tatbestandsvoraussetzungen sind allfällige Interdependenzen zwischen den einzelnen Tierarten zu beachten.Die Aufrechnungsregel des zweiten Unterabsatzes im Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG 1983 ist nur für die Frage der Berechnung des bewilligungfrei zugelassenen Tierhaltungsbestandes von Relevanz. Die Bewilligung größerer Tierbestände hat sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dritter Satz ViehWG 1983 (unter Statuierung eines Aufrechnungsverbotes) auf bestimmte Tierarten zu beschränken. Bezogen auf diese bestimmten Tierarten ist Tatbestandsvoraussetzung für eine Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 2, ViehWG 1983 allein, daß dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Lediglich aus dem Blickwinkel dieser Tatbestandsvoraussetzungen sind allfällige Interdependenzen zwischen den einzelnen Tierarten zu beachten.