Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12581 A/1987

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/12/0078

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Haben die empfangenen Leistungen dem Gesetz entsprochen, ist dem Beamten Redlichkeit bei deren Empfang zuzubilligen, auch wenn er eine Rückfrage bei der Dienstbehörde darüber unterlassen hat, warum sie ihm ohne bescheidmäßige Änderung des Vorrückungsstichtages angewiesen worden sind. Dies umsomehr, wenn im Zahlungsauftrag, der ihm mitgeteilt worden war, das Wort "vorbehaltlich" gebraucht wurde, weil dieses Wort vom Beamten in dem Sinn verstanden werden konnte, dass nur im Falle einer Abweisung der Änderung des Vorrückungsstichtages die Anweisung unwirksam werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X04

Im RIS seit

27.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120078_19871130X04