Deckungsschutz im Rodungsverfahren für den nachbarlichen Wald ist nicht in jedem Fall zu gewähren: Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der so vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher (nur) im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs 2 FG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs 3 FG) in Betracht kommen.Deckungsschutz im Rodungsverfahren für den nachbarlichen Wald ist nicht in jedem Fall zu gewähren: Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der so vorzunehmenden Interessenabwägung (Paragraph 17, Absatz 4, FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher (nur) im Ausmaß von 40 m (Paragraph 14, Absatz 2, FG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (Paragraph 14, Absatz 3, FG) in Betracht kommen.