Nur solche Landschaftspflegemaßnahmen können angeordnet werden, die in unmittelbarem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit jenem Vorhaben stehen, welches gem den §§ 2 und 3 Krnt LSchG bewilligungspflichtig ist und ohne Bewilligung oder abweichend von einer solchen durchgeführt wurde. Weiters kann die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen nur unter der Prämisse erfolgen, dass von der Möglichkeit des Abs 3 kein Gebrauch gemacht wird oder die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt wird. Im Bescheid ist darzustellen, welche konkreten Arbeiten Gegenstand einer Einstellungsverfügung waren und inwieweit die nunmehr angeordneten Landschaftspflegemaßnahmen mit diesen Arbeiten in räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Nur solche Landschaftspflegemaßnahmen können angeordnet werden, die in unmittelbarem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit jenem Vorhaben stehen, welches gem den Paragraphen 2 und 3 Krnt LSchG bewilligungspflichtig ist und ohne Bewilligung oder abweichend von einer solchen durchgeführt wurde. Weiters kann die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen nur unter der Prämisse erfolgen, dass von der Möglichkeit des Absatz 3, kein Gebrauch gemacht wird oder die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt wird. Im Bescheid ist darzustellen, welche konkreten Arbeiten Gegenstand einer Einstellungsverfügung waren und inwieweit die nunmehr angeordneten Landschaftspflegemaßnahmen mit diesen Arbeiten in räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.