Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/10/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/10/0010

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten

Norm

LSchG Krnt 1981 §8 Abs5

Rechtssatz

Nur solche Landschaftspflegemaßnahmen können angeordnet werden, die in unmittelbarem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit jenem Vorhaben stehen, welches gem den Paragraphen 2 und 3 Krnt LSchG bewilligungspflichtig ist und ohne Bewilligung oder abweichend von einer solchen durchgeführt wurde. Weiters kann die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen nur unter der Prämisse erfolgen, dass von der Möglichkeit des Absatz 3, kein Gebrauch gemacht wird oder die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt wird. Im Bescheid ist darzustellen, welche konkreten Arbeiten Gegenstand einer Einstellungsverfügung waren und inwieweit die nunmehr angeordneten Landschaftspflegemaßnahmen mit diesen Arbeiten in räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X04

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020

Dokumentnummer

JWR_1987100010_19871123X04