Behauptet eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens, im agrarbehördlichen Bewertungsverfahren nach § 12 OÖ FlVfLG 1979 sei mit einem "abstrakten Klassifikationsschema" gearbeitet und nur auf die "natürliche", nicht auf die eigentlich bedeutsame "wirtschaftliche" Ertragsfähigkeit des Bodens - bei letzterer müßten auch die "flächenbezogenen Kosten der Bewirtschaftung" berücksichtigt werden - abgestellt worden, so zeigt sie mit diesem Vorwurf eine Gesetzwidrigkeit in dem Sinn nicht auf, daß bei der agrarbehördlichen Bewertung nicht auf der Grundlage der in § 12 OÖ FlVfLG 1979 angegebenen Grundsätze vorgegangen worden wäre.Behauptet eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens, im agrarbehördlichen Bewertungsverfahren nach Paragraph 12, OÖ FlVfLG 1979 sei mit einem "abstrakten Klassifikationsschema" gearbeitet und nur auf die "natürliche", nicht auf die eigentlich bedeutsame "wirtschaftliche" Ertragsfähigkeit des Bodens - bei letzterer müßten auch die "flächenbezogenen Kosten der Bewirtschaftung" berücksichtigt werden - abgestellt worden, so zeigt sie mit diesem Vorwurf eine Gesetzwidrigkeit in dem Sinn nicht auf, daß bei der agrarbehördlichen Bewertung nicht auf der Grundlage der in Paragraph 12, OÖ FlVfLG 1979 angegebenen Grundsätze vorgegangen worden wäre.