Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/06/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/06/0077

Entscheidungsdatum

10.12.1987

Index

Baurecht - Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1978 §30 Abs4 idF 1984/019
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 87/06/0026

Rechtssatz

Gegenstand einer Einigung des Bauwerbers mit Nachbarn können auch solche Änderungen eines Projektes sein, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zum Gegenstand haben, weil ein Bauwerber nicht gezwungen ist, in einer bestimmten Art und Weise sein Projekt zu gestalten und er bei Gestaltung seines Projekts auch Wünsche von Nachbarn, sofern sie keine Gesetzesverletzung bedeuten, zu berücksichtigen im Stande ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060077.X06

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_1987060077_19871210X06