Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/03/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

87/03/0189

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §58;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z1;
JagdG NÖ 1974 §62 idF 6500-4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Mit der Nichtigerklärung der Jagdprüfung fällt eine der im Paragraph 58, JG für die Ausstellung einer niederösterreichischen Jagdkarte erforderlichen Voraussetzungen weg, was bewirkt, dass ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, JG gegeben ist. Dies verpflichtet die Behörde, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Der VwGH kann kein gesetzliches Hindernis erkennen, das es verbieten würde, die Nichtigerklärung der Jagdprüfung und den Entzug der Jagdkarte in einem gemeinsamen Bescheid auszusprechen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987030189_19871202X09