Mit der Nichtigerklärung der Jagdprüfung fällt eine der im § 58 JG für die Ausstellung einer niederösterreichischen Jagdkarte erforderlichen Voraussetzungen weg, was bewirkt, dass ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte iSd § 61 Abs 1 Z 1 JG gegeben ist. Dies verpflichtet die Behörde, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Der VwGH kann kein gesetzliches Hindernis erkennen, das es verbieten würde, die Nichtigerklärung der Jagdprüfung und den Entzug der Jagdkarte in einem gemeinsamen Bescheid auszusprechen.Mit der Nichtigerklärung der Jagdprüfung fällt eine der im Paragraph 58, JG für die Ausstellung einer niederösterreichischen Jagdkarte erforderlichen Voraussetzungen weg, was bewirkt, dass ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, JG gegeben ist. Dies verpflichtet die Behörde, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Der VwGH kann kein gesetzliches Hindernis erkennen, das es verbieten würde, die Nichtigerklärung der Jagdprüfung und den Entzug der Jagdkarte in einem gemeinsamen Bescheid auszusprechen.