Der § 4 des DSchG hindert die Baubehörde nicht, die Abtragung von Gebäuden zu bewilligen, doch kann der Eigentümer eines Denkmales daran gehindert werden, von einer solchen Bewilligung Gebrauch zu machen (Hinweis E 22.5.1969, 1668/68). Daraus folgt, dass rechtskräftige Abbruchbescheide (in Form von Bewilligungen) einer Unterschutzstellung der Objekte nicht entgegenstehen.Der Paragraph 4, des DSchG hindert die Baubehörde nicht, die Abtragung von Gebäuden zu bewilligen, doch kann der Eigentümer eines Denkmales daran gehindert werden, von einer solchen Bewilligung Gebrauch zu machen (Hinweis E 22.5.1969, 1668/68). Daraus folgt, dass rechtskräftige Abbruchbescheide (in Form von Bewilligungen) einer Unterschutzstellung der Objekte nicht entgegenstehen.