Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
86/10/0104
Entscheidungsdatum
31.10.1986
Index
L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich
Norm
PolStG NÖ 1975 §1 lita;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/10/0105
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH kann auch ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (Hinweis E 13.9.1977, 0693/77 und E 20.2.1984, 83/10/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X01
Im RIS seit
23.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JWR_1986100104_19861031X01