Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH kann auch ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (Hinweis E 13.9.1977, 0693/77 und E 20.2.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X01

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1986100104_19861031X01