Als Täter im Sinne des § 27 Abs 1 ArbeitsruheG in Verbindung mit § 3 Abs 2 dieses Gesetzes kommt nur der Arbeitgeber (dessen Bevollmächtigter) in Betracht (Hinweis auf das zu § 28 AZG ergangene E 21.11.1984, 81/11/0077 = ZfVB 1985/3/900).Als Täter im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ArbeitsruheG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, dieses Gesetzes kommt nur der Arbeitgeber (dessen Bevollmächtigter) in Betracht (Hinweis auf das zu Paragraph 28, AZG ergangene E 21.11.1984, 81/11/0077 = ZfVB 1985/3/900).