Der VwGH hält seine bisherige Auffassung aufrecht, dass der Sinn des Gesetzes nicht darin erblickt werden kann, mit der Anerkennung der Wirksamkeit der verspäteten Beitragsentrichtung die Voraussetzung für eine höhere Leistung aus der Pensionsversicherung zu erlangen (Hinweis auf E 15.12.1965, 0871/65, VwSlg 6826 A zu § 226 Abs 3 ASVG; ebenso zu § 106 Abs 3 BSVG E 21.1.1988, 86/08/0200).Der VwGH hält seine bisherige Auffassung aufrecht, dass der Sinn des Gesetzes nicht darin erblickt werden kann, mit der Anerkennung der Wirksamkeit der verspäteten Beitragsentrichtung die Voraussetzung für eine höhere Leistung aus der Pensionsversicherung zu erlangen (Hinweis auf E 15.12.1965, 0871/65, VwSlg 6826 A zu Paragraph 226, Absatz 3, ASVG; ebenso zu Paragraph 106, Absatz 3, BSVG E 21.1.1988, 86/08/0200).