Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für eine Einlösung nach § 59 Wr BauO richtet sich nach den Grundsätzen des § 57 Wr BauO, wobei kein Unterschied zwischen Einlösungen nach § 59 Abs 1 Wr BauO oder § 59 Abs 3 Wr BauO besteht.Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für eine Einlösung nach Paragraph 59, Wr BauO richtet sich nach den Grundsätzen des Paragraph 57, Wr BauO, wobei kein Unterschied zwischen Einlösungen nach Paragraph 59, Absatz eins, Wr BauO oder Paragraph 59, Absatz 3, Wr BauO besteht.