Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/16/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6264 F/1987

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/16/0108

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz

Norm

VwRallg;
ZTG 1958 Zolltarif Kap22;
ZTG 1958 ZTNr22.09 C;
ZTG 1958 ZTNr50.91;

Rechtssatz

Die Behauptung, eine Mischung von "Ananasaroma Nr 50.91" mit Wasser und Zucker ergebe kein Getränk iSd Sprachgebrauches, ist unrichtig. Getränke sind alle Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt sind, ohne daß es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können. Es kommt daher nur darauf an, daß eine Flüssigkeit zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt (trinkbar) ist (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0256). Dem Umstand, daß nach Ansicht des von der Tarifierung betroffenen Destillerieunternehmers bei einer Mischung von 1:100 (1 Teil Ananasaroma und 100 Teile Wasser) das dabei gewonnene Getränk zur Durstlöschung nicht geeignet erscheint und von der Behörde kein einziges Getränk angeführt worden ist, welches ausschließlich aus "Ananasaroma Nr 50.91" unter Zugabe von Wasser und Zucker in der Lebensmittelindustrie hergestellt wird, kommt bei der Beurteilung, ob eine Ware als Getränk anzusehen ist oder nicht, ebenso keine Bedeutung zu wie dem Umstand, ob viel oder wenig getrunken wird. So dienen beispielsweise Liköre und Schnäpse keineswegs zur Durstlöschung und werden üblicherweise auch nur in geringen Mengen getrunken, stellen jedoch zweifelsfrei Getränke dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Getränk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160108.X02

Im RIS seit

12.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1985160108_19871112X02