Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/15/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12287 A/1986

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/15/0176

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;
GelVerkG §10;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger Rspr die Auffassung, es solle Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1955 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Frage, ob der Zurücknahmegrund des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BetriebsO 1955 gegeben ist, habe die Behörde auf Grund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend sei, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen im Einklang stehe, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, GelVerkG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, obliege (Hinweis E 26.11.1982 82/04/0128; E 4.11.1983, 83/04/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X01

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1985150176_19861103X01