Eine Gegenüberstellung der jeweils die Teilung berechtigter Liegenschaften regelnden Abs 2 und 3 des § 3 WWSG führt zu dem Ergebnis, dass die erstgenannte Bestimmung ausschließlich die Regelung von in der Vergangenheit, d.h. vor Inkrafttreten des WWSLG Tir 1952 (gem dessen § 57 Abs 1 mit 1.7.1952) vorgenommenen Liegenschaftsteilungen zum Inhalt hat.Eine Gegenüberstellung der jeweils die Teilung berechtigter Liegenschaften regelnden Absatz 2 und 3 des Paragraph 3, WWSG führt zu dem Ergebnis, dass die erstgenannte Bestimmung ausschließlich die Regelung von in der Vergangenheit, d.h. vor Inkrafttreten des WWSLG Tir 1952 (gem dessen Paragraph 57, Absatz eins, mit 1.7.1952) vorgenommenen Liegenschaftsteilungen zum Inhalt hat.