Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/04/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11323 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/04/0082

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG §2 idF 1978/143;
ZivTG §30 idF 1978/143;

Rechtssatz

Dem Tatbestand der Verbotsnorm des Paragraph 2, Absatz 2, des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E VwGH 23.5.1980 2233/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982040082.X02

Im RIS seit

24.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1982040082_19840214X02

Rechtssatz für 85/04/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0229

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG §2 idF 1978/143;
ZivTG §30 idF 143/1978;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0082 E 14. Februar 1984 VwSlg 11323 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Tatbestand der Verbotsnorm des Paragraph 2, Absatz 2, des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E VwGH 23.5.1980 2233/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040229.X01

Im RIS seit

14.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1985040229_19861014X01

Rechtssatz für 85/04/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0230

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG §2 idF 1978/143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0082 E 14. Februar 1984 VwSlg 11323 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Tatbestand der Verbotsnorm des Paragraph 2, Absatz 2, des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E VwGH 23.5.1980 2233/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040230.X01

Im RIS seit

14.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1985040230_19861014X01

Rechtssatz für 85/04/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0233

Entscheidungsdatum

10.06.1987

Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG §2 idF 1978/143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0082 E 14. Februar 1984 VwSlg 11323 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Tatbestand der Verbotsnorm des Paragraph 2, Absatz 2, des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E VwGH 23.5.1980 2233/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040233.X01

Im RIS seit

21.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040233_19870610X01