Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/03/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/03/0074

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52a Z10a;

Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte die (bloße) Behauptung auf, nicht er, sondern eine andere Person, die im Ausland wohnt (hier USA), habe das Fahrzeug gelenkt, so kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschuldigten auffordert, eine schriftliche Erklärung des behaupteten Lenkers binnen angemessener Frist vorzulegen. Leistet dem der Beschuldigte keine Folge, so verletzt er die ihn obliegende Mitwirkungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030074.X01

Im RIS seit

20.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1985030074_19850918X01