Die Überschreitung des ortsüblichen Preises für alkoholfreie Getränke um 7,69 % und für eine Tasse Kaffee mit Sahne um 6,25 % ist auch dann "erheblich", wenn diese Getränke in einem Gastgewerbebetrieb gehobener Kategorie innerhalb eines Wintersportes angeboten werden. (Hinweis auf E vom 24.5.1965, 2245/64 und E vom 6.5.1966, 1890/65, VwSlg 6920 A/1966)