Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Hofeigenschaft gemäß § 7 Abs 1 Tir HöfeG vorliegen, ist nicht ausschlaggebend, ob testamentarische Verfügungen über zum geschlossenen Hof gehörende Grundstücke vorliegen.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Hofeigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG vorliegen, ist nicht ausschlaggebend, ob testamentarische Verfügungen über zum geschlossenen Hof gehörende Grundstücke vorliegen.