Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/09/0013
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Index
64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht
Norm
LDG 1962 §25 Abs1;
LDG 1962 §26 Abs1;
LDG 1962 §56 Abs1;
SchUG 1974 §47 Abs3;
Rechtssatz
Jeder Lehrer muss sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gehobenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Landeslehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, so verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber Schülern stellt schon ein Dienstvergehen dar. Ein Lehrer kommt aber zweifellos den ihm anvertrauten Schülern erzieherisch nicht richtig entgegen, wenn er anlässlich des Kennenlernens in der ersten Stunde ihnen gegenüber - ohne Grund - den Ausdruck" Gesinde(l)" wählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090013.X01
Dokumentnummer
JWR_1983090013_19830323X01