Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11173 A/1983
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/06/0090
Entscheidungsdatum
06.10.1983
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Norm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg impl;
Rechtssatz
Der jenseits der öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbar kann durch die Errichtung einer Lkw-Garage in einem Wohnhaus, welches nicht gewerblichen Zwecken dient, nicht in einem Recht nach § 6 Abs 10 BauG verletzt sein, weil dieser Verwendungszweck weder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung noch eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt.Der jenseits der öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbar kann durch die Errichtung einer Lkw-Garage in einem Wohnhaus, welches nicht gewerblichen Zwecken dient, nicht in einem Recht nach Paragraph 6, Absatz 10, BauG verletzt sein, weil dieser Verwendungszweck weder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung noch eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060090.X02
Im RIS seit
09.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1983060090_19831006X02