Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden stellt keine Zivilrechtliche oder Strafrechtliche Angelegenheit, sondern eine administrative Maßnahme im Bereich des Fremdenpolizeirechtes dar, sodass auf dieses Verfahren Art 6 MRK nicht anwendbar ist (Hinweis E VfGH 16.12.1980, B 100/89, VfSlg 7608).Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden stellt keine Zivilrechtliche oder Strafrechtliche Angelegenheit, sondern eine administrative Maßnahme im Bereich des Fremdenpolizeirechtes dar, sodass auf dieses Verfahren Artikel 6, MRK nicht anwendbar ist (Hinweis E VfGH 16.12.1980, B 100/89, VfSlg 7608).