Auch der Umstand, dass ein Sachgut oder eine Leistung dem Vergnügen, der Unterhaltung oder der Entspannung dient, schließt nicht aus, dass es sich um einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung im Sinne des § 14 Abs 1 PreisG handelt.Auch der Umstand, dass ein Sachgut oder eine Leistung dem Vergnügen, der Unterhaltung oder der Entspannung dient, schließt nicht aus, dass es sich um einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, PreisG handelt.