Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8817 A/1975
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0172/74
Entscheidungsdatum
28.04.1975
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1623/64 E 28. Februar 1966 RS 1
Stammrechtssatz
Da in der BauO für Wien das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht vorgesehen ist, ist der Auftrag, eine ohne baubehördliche Genehmigung, vor Inkrafttreten der BauO vom Jahre 1930, mit Wissen und unter Duldung der Baubehörde errichtets Bauwerk, abtragen zu lassen, rechtmäßig. Die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG können auf keinen Fall Platz greifen. (Hinweis auf E vom 13.1.1966, Zl. 1502/65)Da in der BauO für Wien das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht vorgesehen ist, ist der Auftrag, eine ohne baubehördliche Genehmigung, vor Inkrafttreten der BauO vom Jahre 1930, mit Wissen und unter Duldung der Baubehörde errichtets Bauwerk, abtragen zu lassen, rechtmäßig. Die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 31, VStG können auf keinen Fall Platz greifen. (Hinweis auf E vom 13.1.1966, Zl. 1502/65)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000172.X03
Im RIS seit
17.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_1974000172_19750428X03