Der Antrag gemäß § 19 Abs 2 Z 4 MietG dient nur der Feststellung des öffentlichen Interesses am Abbruch aus einem der dort (demonstrativ) angeführten Gründe, weshalb ein Feststellungsinteresse ohne Behauptung, dass ein öffentliches Interesse am Abbruch bestünde, nicht bestehen kann.Der Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG dient nur der Feststellung des öffentlichen Interesses am Abbruch aus einem der dort (demonstrativ) angeführten Gründe, weshalb ein Feststellungsinteresse ohne Behauptung, dass ein öffentliches Interesse am Abbruch bestünde, nicht bestehen kann.