Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muß auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entwickelt wird, ohne daß hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. (Hinweis auf das zu § 2 Abs 1 Z 1 LZVG ergangene E vom 27. 10. 1961, Zl. 1854/60, VwSlg. 5654 A/1961)Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muß auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entwickelt wird, ohne daß hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. (Hinweis auf das zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG ergangene E vom 27. 10. 1961, Zl. 1854/60, VwSlg. 5654 A/1961)