Vermerk zur Verwertung einer Diensterfindung durch den Erfinder im Falle der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs 1 PatG durch den Dienstgeber (hier: Bescheid nach § 7 Abs 1 PatG wurde später als in der § 12 Abs 1 PatG normierten Frist von vier Monaten erlassen.Vermerk zur Verwertung einer Diensterfindung durch den Erfinder im Falle der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, PatG durch den Dienstgeber (hier: Bescheid nach Paragraph 7, Absatz eins, PatG wurde später als in der Paragraph 12, Absatz eins, PatG normierten Frist von vier Monaten erlassen.
Bescheid blieb unangefochten und war somit rechtskräftig) (Lit:
COLLIN die Diensterfindung 1976, S 22 ff; Friebel-Pultizer, österr. Patentr.)