Das Vergehen nach § 107 Abs 2 StGB (gefährliche Drohung) in Verbindung mit einer Reihe von Verwaltungsstraftaten, insbes. Übertretungen nach § 4 Abs 5 und 11 Abs 1, sowie § 5 Abs 2 und 7 StVO, Art VIII Abs 1 lit a EGVG 1950 begründet die Verweigerung der Erteilung eines Sichtvermerkes (übereinstimmend mit Beurteilung nach § 3 Abs 1 FrPolG).Das Vergehen nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB (gefährliche Drohung) in Verbindung mit einer Reihe von Verwaltungsstraftaten, insbes. Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5 und 11 Absatz eins,, sowie Paragraph 5, Absatz 2 und 7 StVO, Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 begründet die Verweigerung der Erteilung eines Sichtvermerkes (übereinstimmend mit Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG).