Der auf den § 17 GSPVG verweisende Klammerausdruck im § 3 Abs 1 Z 4 dieses Gesetzes ist so zu verstehen, daß die für die Beurteilung des Vorliegens einer Ausnahme von der Pflichtversicherung maßgebenden Einkünfte aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr zu ermitteln sind.Der auf den Paragraph 17, GSPVG verweisende Klammerausdruck im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes ist so zu verstehen, daß die für die Beurteilung des Vorliegens einer Ausnahme von der Pflichtversicherung maßgebenden Einkünfte aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr zu ermitteln sind.