Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1605/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1605/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GeschlKrG §1;
GeschlKrG §5;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 5, ist schon dann verwirklicht, wenn die Prostituierte bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis nicht bei sich führt, soferne er ihr überhaupt ausgestellt ist. Hiezu reicht die Feststellung aus, die Prostituierte habe "das erforderliche amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen können", soferne sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, es sei ihr gar kein Ausweis im Sinne des Paragraph 2, ausgestellt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001605.X01

Im RIS seit

26.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001605_19790424X01

Rechtssatz für 0289/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0289/79

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GeschlKrG §1;
GeschlKrG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1605/78 E 24. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 5, ist schon dann verwirklicht, wenn die Prostituierte bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis nicht bei sich führt, soferne er ihr überhaupt ausgestellt ist. Hiezu reicht die Feststellung aus, die Prostituierte habe "das erforderliche amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen können", soferne sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, es sei ihr gar kein Ausweis im Sinne des Paragraph 2, ausgestellt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000289.X01

Im RIS seit

27.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000289_19790612X01