Wenn sich anläßlich einer Überprüfung der Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage gem § 121 WRG 1959 ergibt, daß Abweichungen nicht nur geringfügiger Art vorliegen, ist, soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlagt wird, so zu verfahren, daß auf der Grundlage eines Gesuches gem. § 103 WRG 1959 zunächst das erforderliche Bewilligungsverfahren und erst im Anschluß daran die Überprüfung des ganzen Vorhabens durchzuführen ist; eine mündliche Überprüfungsverhandlung ist zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls zu unterbrechen. Im Falle der Trennbarkeit des Projektes kann auch zunächst der bewilligugnsgemäß ausgeführte Teile überprüft und sodann der von der Bewilligung abweichende Anlagenbereich genehmigt werden. In jedem solchen Fall sind die Abweichungen von Anfang an mit hinreichender Deutlichkeit zu kennzeichnen.Wenn sich anläßlich einer Überprüfung der Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage gem Paragraph 121, WRG 1959 ergibt, daß Abweichungen nicht nur geringfügiger Art vorliegen, ist, soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlagt wird, so zu verfahren, daß auf der Grundlage eines Gesuches gem. Paragraph 103, WRG 1959 zunächst das erforderliche Bewilligungsverfahren und erst im Anschluß daran die Überprüfung des ganzen Vorhabens durchzuführen ist; eine mündliche Überprüfungsverhandlung ist zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls zu unterbrechen. Im Falle der Trennbarkeit des Projektes kann auch zunächst der bewilligugnsgemäß ausgeführte Teile überprüft und sodann der von der Bewilligung abweichende Anlagenbereich genehmigt werden. In jedem solchen Fall sind die Abweichungen von Anfang an mit hinreichender Deutlichkeit zu kennzeichnen.