Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0436/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5180 F/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0436/77

Entscheidungsdatum

21.10.1977

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist nur bei Vorliegen eines persönlichen Verschuldens strafbar; da es sich um ein Erfolgsdelikt handelt, muß die Verschuldensfrage, insbesondere aber der Zusammenhang zwischen dem persönlichen Verhalten des Verfügungsberechtigten und dem äußeren Tatbild, von Amts wegen geklärt werden, dies allerdings unter Mitwirkungspflicht des Beschuldigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000436.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1977000436_19771021X02