Die Zeit des Studiums an einer Kunsthochschule ist, sofern das Studium für den Lehrer nach den Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeordnung Anstellungserfordernis gewesen ist, hinsichtlich seiner Wertigkeit im Sinne des § 12 Abs 7 GehG 1956 der Zeit des Studiums an einer höheren Schule gleichzuhalten.Die Zeit des Studiums an einer Kunsthochschule ist, sofern das Studium für den Lehrer nach den Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeordnung Anstellungserfordernis gewesen ist, hinsichtlich seiner Wertigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, GehG 1956 der Zeit des Studiums an einer höheren Schule gleichzuhalten.