Die Befassung mit der Höhe der Kosten der Unterbringung ihrer Mitglieder in Heimen und die Übernahme der Kosten zivilgerichtlicher - nicht strafgerichtlicher - Verfahren in diese Zusammenhang fällt in den Aufgabenbereich der Hochschülerschaft. Die Durchführung eines Beschlusses des Hauptausschusses der Hochschülerschaft kann vom Bundesminister für Unterricht und Kunst gem § 23 Abs 2 lit c Hochschülerschaftsgesetz 1973 untersagt werden, wenn sich dieser Beschluss auf Angelegenheiten bezieht, die nicht in den Aufgabenbereich der Hochschülerschaft fallen.Die Befassung mit der Höhe der Kosten der Unterbringung ihrer Mitglieder in Heimen und die Übernahme der Kosten zivilgerichtlicher - nicht strafgerichtlicher - Verfahren in diese Zusammenhang fällt in den Aufgabenbereich der Hochschülerschaft. Die Durchführung eines Beschlusses des Hauptausschusses der Hochschülerschaft kann vom Bundesminister für Unterricht und Kunst gem Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, Hochschülerschaftsgesetz 1973 untersagt werden, wenn sich dieser Beschluss auf Angelegenheiten bezieht, die nicht in den Aufgabenbereich der Hochschülerschaft fallen.