Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §1

Rechtssatz

Der Tatbestand der Übertretung der Vorschrift des Paragraph 2, AusverkaufsVO liegt in der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer diesem ähnlichen Veranstaltung ohne die dort erwähnte besondere Bewilligung, nicht aber auch in der Durchführung eines Verkaufes, und zwar auch dann nicht, wenn dieser alle Merkmale des Paragraph eins, Absatz eins, AusverkaufsVO aufweist (Hinweis E 9.4.1958, 2004/56); dies gilt mangels eines diesbezüglich unterscheidenden Wortlautes im Paragraph 3, AusverkaufsVO - der Verfahrensvorschriften und Entscheidungsgrundsätze betreffs derartiger Bewilligungsanträge enthält - uneingeschränkt auch dann, wenn gem Absatz 3, dieses Paragraphen eine Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes schon im Hinblick auf die dort im einzelnen normierten Sperrzeiten nicht erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X03

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X03