Nach der Bestimmung des § 1 Abs 2 OÖ NatSchG wollte der Gesetzgeber auch dann, wenn schon eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist, der Naturschutzbehörde die Möglichkeit einräumen, eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu verhindern.Nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG wollte der Gesetzgeber auch dann, wenn schon eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist, der Naturschutzbehörde die Möglichkeit einräumen, eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu verhindern.