Die §§ 21, 22 Abs1, 24 Abs 1 und 28 Abs 1 DP verletzt ein krankgemeldeter Beamter, der trotz auf ärztliche Stellungnahmen gestützter Aufforderung durch die Dienstbehörde den Dienst nicht antritt, sofern auch das Disziplinarverfahren die Dienstfähigkeit des Beamten erweist.Die Paragraphen 21, 22, Abs1, 24 Absatz eins und 28 Absatz eins, DP verletzt ein krankgemeldeter Beamter, der trotz auf ärztliche Stellungnahmen gestützter Aufforderung durch die Dienstbehörde den Dienst nicht antritt, sofern auch das Disziplinarverfahren die Dienstfähigkeit des Beamten erweist.