Der im § 1 Abs 3 des Preistreibereigesetzes 1959 verwendete Ausdruck "Ort" ist nicht topographisch zu verstehen. Er kann vielmehr, soweit dies nach der Sachlage geboten ist, über die allernächste Umgebung hinausgehend auch ein weiteres Gebiet erfassen, das sich nach den jeweils in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen als Einheit darstellt. Der Erhebungsbereich muß jedenfalls soweit reichen, daß die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 3.3.1953, Zl. 2897/52, VwSlg 2881 A/1952, bzw. E v. 2.11.1953, Zl. 0089/51, VwSlg 3173 A/1953)Der im Paragraph eins, Absatz 3, des Preistreibereigesetzes 1959 verwendete Ausdruck "Ort" ist nicht topographisch zu verstehen. Er kann vielmehr, soweit dies nach der Sachlage geboten ist, über die allernächste Umgebung hinausgehend auch ein weiteres Gebiet erfassen, das sich nach den jeweils in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen als Einheit darstellt. Der Erhebungsbereich muß jedenfalls soweit reichen, daß die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 3.3.1953, Zl. 2897/52, VwSlg 2881 A/1952, bzw. E v. 2.11.1953, Zl. 0089/51, VwSlg 3173 A/1953)