Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1891/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8982 A/1976

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1891/75

Entscheidungsdatum

05.02.1976

Index

Denkmalschutz
77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1
DSchG 1923 §1 Abs3

Rechtssatz

Alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, daß ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Daß ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, daß die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001891.X04

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Dokumentnummer

JWR_1975001891_19760205X04

Rechtssatz für 81/12/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/12/0194

Entscheidungsdatum

29.03.1982

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1891/75 E 5. Februar 1976 VwSlg 8982 A/1976 RS 4

Stammrechtssatz

Alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, daß ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Daß ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, daß die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981120194.X03

Im RIS seit

04.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1981120194_19820329X03