Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8812 A/1975
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
1879/73
Entscheidungsdatum
21.04.1975
Index
Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §5 Abs2 lite
Rechtssatz
Bei gesetzeskonformer Auslegung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 lit c BO für Wien "kann" für die unbebaut zu belassenden Vorgärten und Seitenabstände sowie für andere unbebaut bleibende Flächen des Bauplatzes die gärtnerische Gestaltung angeordnet werden "....... kann eine derartige Verpflichtung bei einer geschlossenen Bauweise also insoweit nicht zum Tragen kommen, als auf einer solchen Fläche eine bestimmte Bauführung zulässig ist.Bei gesetzeskonformer Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, BO für Wien "kann" für die unbebaut zu belassenden Vorgärten und Seitenabstände sowie für andere unbebaut bleibende Flächen des Bauplatzes die gärtnerische Gestaltung angeordnet werden "....... kann eine derartige Verpflichtung bei einer geschlossenen Bauweise also insoweit nicht zum Tragen kommen, als auf einer solchen Fläche eine bestimmte Bauführung zulässig ist.
Schlagworte
VwRallg7 GebäudeDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 TraglufthalleDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001879.X09
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
JWR_1973001879_19750421X09