Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8713 A/1974
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
1676/73
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1875 §5 Abs3;
Beachte
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1021/73 E 26. März 1974 VwSlg 8586 A/1974 RS 8
(hier: Die Unterlassung eines Ausgleichsversuchs bringt dann keine
Rechtsverletzung, wenn sich unter den Einwendungen der Partei
(Nachbar) solche subjektiv-öffentlich rechtlicher Art nicht
befunden haben und hinsichtlich des Ausspruches über eine
privatrechtliche Einwendung kein anderer, in baurechtlicher
Hinsicht für die Partei, die Einwendungen erhebt, günstigerer
Bescheid ergangen wäre, hätte ein Ausgleichsversuch stattgefunden.
Stammrechtssatz
Gemäß § 5 Abs 3 der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom 14.12.1970, Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970)Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom 14.12.1970, Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X10
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JWR_1973001676_19741126X10