Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1021/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8586 A/1974

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

1021/73

Entscheidungsdatum

26.03.1974

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1875 §5 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom 14.12.1970, Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001021.X08

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001021_19740326X08

Rechtssatz für 1676/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8713 A/1974

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

1676/73

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1875 §5 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 1975, 15 - 16/396; ÖGZ 1975, 14/348;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1021/73 E 26. März 1974 VwSlg 8586 A/1974 RS 8 (hier: Die Unterlassung eines Ausgleichsversuchs bringt dann keine Rechtsverletzung, wenn sich unter den Einwendungen der Partei (Nachbar) solche subjektiv-öffentlich rechtlicher Art nicht befunden haben und hinsichtlich des Ausspruches über eine privatrechtliche Einwendung kein anderer, in baurechtlicher Hinsicht für die Partei, die Einwendungen erhebt, günstigerer Bescheid ergangen wäre, hätte ein Ausgleichsversuch stattgefunden.

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom 14.12.1970, Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001676_19741126X10