Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1632/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1632/73

Entscheidungsdatum

04.07.1974

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18 idF vor 1972/214;

Rechtssatz

Eine Vergütung für Leistungen, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, kann dem Beamten auch zuerkannt werden, wenn der Unterschied zwischen der tatsächlichen geleisteten Arbeit und der Arbeit, die von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung erwartet werden kann, nicht dem einer vollen Verwendungsgruppe entspricht. (Hinweis auf den E vom 21.2.1967, 1123/65, VwSlg. 7088 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001632.X03

Im RIS seit

13.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001632_19740704X03