Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1263/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8584 A/1974;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1263/72

Entscheidungsdatum

25.03.1974

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;

Rechtssatz

In einem auf Paragraph 129, Absatz 10, der BO für Wien gegründeten Beseitigungsauftrag wird (auch) die Rechtsfrage, ob ein "vorschriftswidriger Bau" im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, in einer für den Bereich eines etwa nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens verbindliche Weise entschieden. Weiters Ausführungen dahingehend, daß für den Ausgang eines auf der Grundlage des Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien abgewickelten Verfahrens die Rechtsfrage entscheidend ist, ob ein "vorschriftswidriger Bau" vorliegt und daß nur bejahendenfalls ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter Beseitigungsauftrag ergehen darf. Diese Rechtsfrage ist unabhängig davon zu lösen, ob es in weiterer Folge tatsächlich zur Beseitigung kommt oder aber eine nachträgliche Bewilligung angestrebt bzw. erwirkt wird. (hier: Bienenhaus und Windfang in Wien-Mauer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972001263.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1972001263_19740325X01