Bei der Entziehung eines Gewerberechtes nach § 139 Abs 2 lit a GewO wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung hat die Behörde nicht zu prüfen, auf welcher Grundlage dieser Gerichtsbeschluß beruht hatte (Hinweis E 25.5.1959, 2445/57).Bei der Entziehung eines Gewerberechtes nach Paragraph 139, Absatz 2, Litera a, GewO wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung hat die Behörde nicht zu prüfen, auf welcher Grundlage dieser Gerichtsbeschluß beruht hatte (Hinweis E 25.5.1959, 2445/57).