Ist ein Apotheker zwar nicht so krank, dass er an der Führung der Apotheke iSd § 1 Abs 2 Z 3 ApVG verhindert wird, ist die Führung der Apotheke jedoch infolge seines Leidens für ihn mit besonderen Erschwernissen verbunden, so liegt ein von der Behörde iSd § 1 Abs 2 Z 4 ApVG als berechtigt anzuerkennender Grund für die Rücktritt von der Führung der Apotheke vor.Ist ein Apotheker zwar nicht so krank, dass er an der Führung der Apotheke iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, ApVG verhindert wird, ist die Führung der Apotheke jedoch infolge seines Leidens für ihn mit besonderen Erschwernissen verbunden, so liegt ein von der Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, ApVG als berechtigt anzuerkennender Grund für die Rücktritt von der Führung der Apotheke vor.